Dabei fällt ins Gewicht, dass die Krankheit der Beschwerdeführerin grundsätzlich therapierbar ist, sie aber bis anhin weder ausreichend abgeklärt noch behandelt wurde. Es besteht mithin ein erhebliches Potential, die Lebensqualität der Patientin mit einer adäquaten Behandlung massgeblich und anhaltend verbessern zu können, so dass diese wieder befähigt wird, künftig ihr Leben nach eigenen Wünschen frei zu gestalten und zu geniessen (oben E. 2.2). Das Potential erscheint umso grösser, als bereits die ersten therapeutischen Versuche offenbar Wirkung zeigen (so etwa die antidepressive Medikation, aber auch die therapeutischen Ge-