5.3 In der Gesamtwürdigung liesse sich eine Entlassung der hoch suizidalen Beschwerdeführerin im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht verantworten. Der vorübergehenden Einschränkung ihrer Freiheitsrechte steht hier die schwerst mögliche Ausprägung einer Selbstgefährdung gegenüber, nämlich die akute, konkrete und offensichtlich krankheitsbedingte Suizidgefahr, deren Aktualisierung es zu verhindern gilt. Dabei fällt ins Gewicht, dass die Krankheit der Beschwerdeführerin grundsätzlich therapierbar ist, sie aber bis anhin weder ausreichend abgeklärt noch behandelt wurde.