Ihr Umfeld wolle sie aber nicht belasten. Positiv ist weiter, dass die Beschwerdeführerin sich bereits eigenständig um eine ambulante psychotherapeutische Anbindung gekümmert hat, die so auch nach einem Klinikaustritt weitergeführt werden könnte. Gemäss nachvollziehbaren Ausführungen der fallführenden Ärztin wird dies aber erst dann möglich sein, wenn die Patientin sich von ihren Suizidplänen glaubhaft distanzieren kann und absprachefähig ist, da im gegenwärtigen Zustand der ambulante Psychologe die Verantwortung für ihre Betreuung nicht alleine tragen kann, genauso wie dies den Eltern der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden darf (vgl. oben E. 4.2 i.f.).