die Klinikärzte aber nachvollziehbar darlegen – und die Patientin auch mit ihren eigenen Ausführungen bestätigt – liegt jedoch subjektiv, und mithin auch handlungsrelevant, noch keine Behandlungseinsicht vor. Jedoch bestehe nach wie vor die Hoffnung, dass diese hergestellt werden könne, zumal die Patientin kognitiv erreichbar sei (sie selber bezeichnete sich denn auch als "sehr kopflastig", was für das Gericht auch spürbar war) und es sich um eine Ersthospitalisation handle, wobei bis anhin das Krankheitsbild noch gar nicht behandelt worden sei.