ten bleiben soll, beurteilt sich anhand der Lage im Zeitpunkt des jeweiligen Entscheides (vgl. etwa VGer ZG F 2013 60 vom 4. Dezember 2013 E. 4, in: GVP 2013 1.1.9.2). 5.1 Hinsichtlich der Krankheits- und Behandlungseinsicht ist die Ausgangslage bei der Beschwerdeführerin insofern speziell, als die offensichtlich intelligente junge Frau kognitiv und – wie sie es auch selber nennt – "objektiv" eigentlich über eine gewisse Krankheitsund Behandlungseinsicht verfügt, wenngleich die detaillierte medizinische Kenntnis über ihr Krankheitsbild entsprechend dem Stand der Abklärungen noch unvollständig ist. Wie Urteil F 2023 45 9