ger, als sie selber angibt, ihre Eltern wüssten wohl von einer gewissen Suizidalität, nicht aber davon, wie intensiv und konkret ihre Suizidpläne bereits seien. Die Beschwerdeführerin im aktuellen Zeitpunkt entlassen hiesse, deren Eltern zuzumuten, einerseits die Überwachung ihrer Tochter rund um die Uhr zu gewährleisten, sie aber andererseits auch sehenden Auges dem Risiko auszusetzen, deren Suizid letztlich doch nicht verhindern zu können und alsdann mit dieser drückenden Last leben zu müssen. Beides stellt als ausserordentliche seelische Belastung und Verantwortung eine Fremdgefährdung dar, die – akzessorisch zur hier bereits bejahten Selbstgefährdung – zu berücksichtigen ist.