8 Vorliegend besteht bei der Beschwerdeführerin eine Fremdgefährdung primär dahingehend, dass ihre Eltern, bei denen sie wohnt, massiv belastet werden durch die Verantwortung, die suizidale Tochter zuhause zu beherbergen und jederzeit so zu betreuen, dass sie aufgefangen werden kann. Ihnen die Verantwortung hierfür zu überlassen, bedeutet offenkundig eine erhebliche seelische Belastung, die umso weniger tragbar erscheint, als die Beschwerdeführerin nach wie vor konkrete Suizidpläne hegt und letztlich im ambulanten Rahmen nicht zuverlässig daran gehindert werden könnte, diese umzusetzen, umso weni-