4.1.2 Eine Selbstgefährdung im weiteren Sinne besteht zudem offenkundig in dem Sinne, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss den Akten zunehmend sozial zurückzieht und isoliert und auch versucht, sich mit übermässigem Alkoholkonsum selbst zu medizieren (offenbar vor dem stationären Eintritt mit zuletzt mehreren Dezilitern Vodka täglich, was dann aber gemäss ihren Ausführungen anlässlich der Verhandlung vom 19. Dezember 2023 mit der Zeit nicht mehr den gewünschten Effekt hatte, da sie eine Toleranz entwickelt habe).