Nach dem Gesagten ist offensichtlich, dass der Sterbewunsch der Beschwerdeführerin als Ausdruck einer therapierbaren psychischen Störung einzuordnen ist. Klarerweise liegt hier bereits aufgrund der offensichtlichen Hin- und Hergerissenheit der Patientin kein selbst bestimmter, wohlerwogener und dauerhafter Entscheid einer urteilsfähigen Person vor (sogenannter "Bilanzsuizid", den es aus rechtlicher Sicht grundsätzlich zu respektieren gälte, vgl. BGE 133 I 58 E. 6.3.5.1). Vielmehr ist – mit den Fachärzten – jedenfalls von einer schweren psychischen Störung auszugehen, wobei vorderhand die exakte Diagnostik noch offenbleiben muss und kann.