Dies hindert sie aber nicht daran, subjektiv daran festzuhalten, dass eine solche Behandlung eigentlich überflüssig sei, da sie sich sowieso suizidieren werde, andernfalls sie das Gefühl hätte, versagt zu haben. Dies, obwohl sie gemäss den Akten auch immer wieder geäussert hat, die Suizidgedanken eigentlich loswerden zu wollen. Nach dem Gesagten ist offensichtlich, dass der Sterbewunsch der Beschwerdeführerin als Ausdruck einer therapierbaren psychischen Störung einzuordnen ist.