3.2 Zur Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung passte grundsätzlich – nach Einordnung des Sachverständigen – auch das Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung vom 19. Dezember 2023. Dieses präsentierte sich als bizarr, mit offensichtlicher Diskrepanz zwischen auf der einen Seite den sehr konkreten Suizidplänen und auf der anderen Seite der doch auch erhaltenen Fähigkeit, weiterhin Pläne zu formulieren und zu verfolgen für die Zeit nach dem 4. Januar 2023 (Datum, an welchem die Beschwerdeführerin von einer Brücke zu springen gedenkt).