Übereinstimmend gingen die Ärzte jedenfalls von einer schwerwiegenden Störung mit entsprechend grossem Leidensdruck der Patientin aus. Der Sachverständige geht als Arbeitshypothese vorläufig von einer Borderline-Persönlichkeitsstörung aus, deren Behandlung – sollte sich die Diagnose bestätigen – eine gewisse Komplexität aufweise. Urteil F 2023 45 6