{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-12-19", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-45_2023-12-19.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_45_5725904a692227324825c1f1a293ecde6f0b5244a7329217c024b5c2ac775da6c0ffeb7fbaa0f06e53466e64b40dc8ca9a41ffdd0cb332e0381c12072009a98b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde6f0b5244a7329217c024b5c2ac775da6c0ffeb7fbaa0f06e53466e64b40dc8ca9a41ffdd0cb332e0381c12072009a98b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_45", "Checksum": "b275567b1e1b94e656a47f617436bb1f"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 19.12.2023 F 2023 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:13", "Checksum": "391c5049132431b049a010a138564302", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 19.12.2023 F 2023 45\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n5.2 Die sozialen Begleitumstände der Beschwerdeführerin sind grundsätzlich günstig.\nSie verfügt über eine Familie sowie einen Freundeskreis, wo sie gut aufgenommen wird.\nDieses soziale Netz vermag sie allerdings gegenwärtig (noch) nicht als Auffangnetz zu\nnutzen, gibt sie doch selbst an, sie könne oder wolle mit Freunden oder der Familie über\nihre Gefühle, insbesondere auch über ihre Suizidgedanken, nicht sprechen. In der Klinik\nwürden ihr die Gespräche guttun. Sie sei froh, mit jemandem reden zu können; ein kleiner\nTeil von ihr sei auch bereit, sich auf eine \"tiefere\" Therapie einzulassen, da sie nichts mehr\nzu verlieren habe. Ihr Umfeld wolle sie aber nicht belasten. Positiv ist weiter, dass die Beschwerdeführerin sich bereits eigenständig um eine ambulante psychotherapeutische Anbindung gekümmert hat, die so auch nach einem Klinikaustritt weitergeführt werden\nkönnte. Gemäss nachvollziehbaren Ausführungen der fallführenden Ärztin wird dies aber\nerst dann möglich sein, wenn die Patientin sich von ihren Suizidplänen glaubhaft distanzieren kann und absprachefähig ist, da im gegenwärtigen Zustand der ambulante Psychologe\ndie Verantwortung für ihre Betreuung nicht alleine tragen kann, genauso wie dies den Eltern der Beschwerdeführerin nicht zugemutet werden darf (vgl. oben E. 4.2 i.f.).\n\n5.3 In der Gesamtwürdigung liesse sich eine Entlassung der hoch suizidalen Beschwerdeführerin im gegenwärtigen Zeitpunkt nicht verantworten. Der vorübergehenden\nEinschränkung ihrer Freiheitsrechte steht hier die schwerst mögliche Ausprägung einer\nSelbstgefährdung gegenüber, nämlich die akute, konkrete und offensichtlich krankheitsbedingte Suizidgefahr, deren Aktualisierung es zu verhindern gilt. Dabei fällt ins Gewicht,\ndass die Krankheit der Beschwerdeführerin grundsätzlich therapierbar ist, sie aber bis anhin weder ausreichend abgeklärt noch behandelt wurde. Es besteht mithin ein erhebliches\nPotential, die Lebensqualität der Patientin mit einer adäquaten Behandlung massgeblich\nund anhaltend verbessern zu können, so dass diese wieder befähigt wird, künftig ihr Leben nach eigenen Wünschen frei zu gestalten und zu geniessen (oben E. 2.2). Das Potential erscheint umso grösser, als bereits die ersten therapeutischen Versuche offenbar Wirkung zeigen (so etwa die antidepressive Medikation, aber auch die therapeutischen Ge-\n\nUrteil F 2023 45\n10\n\nspräche, in dem Sinne, dass die Patientin zwischenzeitlich wieder zaghafte Zukunftspläne\nmacht und sich die Bereitschaft abzeichnet, die Familie vermehrt einzubeziehen und damit\ndas stützende soziale Umfeld nutzbar zu machen). Kein milderes Mittel stellt es hier dar,\ndie Patientin über die Festtage vorübergehend aus der Klinik zu entlassen und sie später\nwieder stationär aufzunehmen, zumal einerseits während dieser Zeit die ambulante Betreuung und Behandlung nach dem Gesagten nicht gewährleistet wäre, anderseits aber\nauch die Beschwerdeführerin selber klar angibt, sie würde dann sicher nicht mehr stationär zurückkehren.\n\nDemnach ist die weitere Unterbringung in der Klinik zwecks Betreuung und Behandlung\nzwingend notwendig und alternativlos. Es handelt sich dabei im gegenwärtigen Zeitpunkt\num ein notwendiges, mildest mögliches Mittel zur Abwendung akut drohender Gefahr von\nder Beschwerdeführerin. Infolgedessen ist die fürsorgerische Unterbringung als verhältnismässig zu qualifizieren und ist die Beschwerde abzuweisen.\n\n5.4 Die ärztliche Unterbringung ist grundsätzlich bis insgesamt maximal sechs Wochen gültig. Muss die Unterbringung über sechs Wochen hinaus weitergeführt werden, hat\ndie Klinik rechtzeitig, d.h. spätestens acht Tage vor Ablauf der sechswöchigen Frist, die\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug zu informieren und einen\nbehördlichen Entscheid über die Fortführung der Unterbringung zu beantragen (§ 53 EG\nZGB).\n\n6. Das Verfahren ist kostenlos (§ 57 Abs. 2 EG ZGB), weshalb vorliegend keine Gerichtskosten zu erheben sind. Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch\nauf eine Parteientschädigung.\n\nUrteil F 2023 45\n11\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Es werden keine Kosten erhoben.\n\n3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.\n\n4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen und begründeten Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in\nZivilsachen eingereicht werden.\n\n5. Mitteilung an die Beschwerdeführerin (via Chefarztsekretariat, mit ausführlicher\nRechtsmittelbelehrung), an Dr. B.________ sowie an die ärztliche Leitung der Klinik Meissenberg AG.\n\nZug, 19. Dezember 2023\n\nIm Namen der\nFÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER\nDie Vorsitzende\n\nDie Gerichtsschreiberin\n\nversandt am\n\nUrteil F 2023 45\n"}