{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-12-19", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-45_2023-12-19.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_45_5725904a692227324825c1f1a293ecde6f0b5244a7329217c024b5c2ac775da6c0ffeb7fbaa0f06e53466e64b40dc8ca9a41ffdd0cb332e0381c12072009a98b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde6f0b5244a7329217c024b5c2ac775da6c0ffeb7fbaa0f06e53466e64b40dc8ca9a41ffdd0cb332e0381c12072009a98b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_45", "Checksum": "b275567b1e1b94e656a47f617436bb1f"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 19.12.2023 F 2023 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:13", "Checksum": "391c5049132431b049a010a138564302", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 19.12.2023 F 2023 45\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n4.1.2 Eine Selbstgefährdung im weiteren Sinne besteht zudem offenkundig in dem\nSinne, dass sich die Beschwerdeführerin gemäss den Akten zunehmend sozial zurückzieht und isoliert und auch versucht, sich mit übermässigem Alkoholkonsum selbst zu medizieren (offenbar vor dem stationären Eintritt mit zuletzt mehreren Dezilitern Vodka täglich, was dann aber gemäss ihren Ausführungen anlässlich der Verhandlung vom 19. Dezember 2023 mit der Zeit nicht mehr den gewünschten Effekt hatte, da sie eine Toleranz\nentwickelt habe).\n\n4.2 Bei der Beurteilung der Fremdgefährdung geht es nicht nur um die Gefahr für Leib\nund Leben von Drittpersonen, sondern ebenso sehr auch um elementare Gefährdungen\ndes Wohlbefindens und der seelischen Gesundheit anderer. Neben der eigentlichen\nFremdgefährdung ist auch die Drittgefährdung im Sinne der Belastung der Umgebung mit\nzu berücksichtigen, die indes allein nicht für eine Einweisung oder eine Rückbehaltung\nausreicht (vgl. vorstehend E. 2.1). Das geltende Recht hält im Gegensatz zum früheren\nausdrücklich fest, dass nicht nur die Belastung, sondern auch der Schutz Angehöriger und\nDritter zu berücksichtigen ist (Geiser/Etzensberger, a.a.O., Art. 426 ZGB N 42).\n\nUrteil F 2023 45\n8\n\nVorliegend besteht bei der Beschwerdeführerin eine Fremdgefährdung primär dahingehend, dass ihre Eltern, bei denen sie wohnt, massiv belastet werden durch die Verantwortung, die suizidale Tochter zuhause zu beherbergen und jederzeit so zu betreuen, dass sie\naufgefangen werden kann. Ihnen die Verantwortung hierfür zu überlassen, bedeutet offenkundig eine erhebliche seelische Belastung, die umso weniger tragbar erscheint, als die\nBeschwerdeführerin nach wie vor konkrete Suizidpläne hegt und letztlich im ambulanten\nRahmen nicht zuverlässig daran gehindert werden könnte, diese umzusetzen, umso weniger, als sie selber angibt, ihre Eltern wüssten wohl von einer gewissen Suizidalität, nicht\naber davon, wie intensiv und konkret ihre Suizidpläne bereits seien. Die Beschwerdeführerin im aktuellen Zeitpunkt entlassen hiesse, deren Eltern zuzumuten, einerseits die Überwachung ihrer Tochter rund um die Uhr zu gewährleisten, sie aber andererseits auch sehenden Auges dem Risiko auszusetzen, deren Suizid letztlich doch nicht verhindern zu\nkönnen und alsdann mit dieser drückenden Last leben zu müssen. Beides stellt als ausserordentliche seelische Belastung und Verantwortung eine Fremdgefährdung dar, die –\nakzessorisch zur hier bereits bejahten Selbstgefährdung – zu berücksichtigen ist.\n\n4.3 In der Gesamtwürdigung ist mithin von einem erheblichen Selbst- und Fremdgefährdungspotenzial auszugehen im Falle einer baldigen Entlassung aus dem aktuellen, geschützten Rahmen der Klinik.\n\n5. Eine fürsorgerische Unterbringung gegen den Willen der Betroffenen ist schliesslich nur dann zulässig und verhältnismässig, wenn ihr die nötige persönliche Fürsorge\nnicht anderweitig erwiesen werden kann, beispielsweise durch eine ambulante Psychotherapie und/oder eine ambulante Abgabe von Medikamenten. Bei der Beurteilung dieser\nFrage sind die folgenden Kriterien in die Entscheidung miteinzubeziehen: Krankheitseinsicht, Bereitschaft, in eine medizinische Behandlung einzuwilligen, soziale Begleitumstände (Wohnung, Arbeit, Beziehungsnetz) und die Folgen einer sofortigen Entlassung\nin medizinischer und sozialer Hinsicht. Ob die fürsorgerische Unterbringung aufrecht erhalten bleiben soll, beurteilt sich anhand der Lage im Zeitpunkt des jeweiligen Entscheides\n(vgl. etwa VGer ZG F 2013 60 vom 4. Dezember 2013 E. 4, in: GVP 2013 1.1.9.2).\n\n5.1 Hinsichtlich der Krankheits- und Behandlungseinsicht ist die Ausgangslage bei der\nBeschwerdeführerin insofern speziell, als die offensichtlich intelligente junge Frau kognitiv\nund – wie sie es auch selber nennt – \"objektiv\" eigentlich über eine gewisse Krankheitsund Behandlungseinsicht verfügt, wenngleich die detaillierte medizinische Kenntnis über\nihr Krankheitsbild entsprechend dem Stand der Abklärungen noch unvollständig ist. Wie\n\nUrteil F 2023 45\n9\n\ndie Klinikärzte aber nachvollziehbar darlegen – und die Patientin auch mit ihren eigenen\nAusführungen bestätigt – liegt jedoch subjektiv, und mithin auch handlungsrelevant, noch\nkeine Behandlungseinsicht vor. Jedoch bestehe nach wie vor die Hoffnung, dass diese\nhergestellt werden könne, zumal die Patientin kognitiv erreichbar sei (sie selber bezeichnete sich denn auch als \"sehr kopflastig\", was für das Gericht auch spürbar war) und es\nsich um eine Ersthospitalisation handle, wobei bis anhin das Krankheitsbild noch gar nicht\nbehandelt worden sei.\n\n"}