{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-12-19", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-45_2023-12-19.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_45_5725904a692227324825c1f1a293ecde6f0b5244a7329217c024b5c2ac775da6c0ffeb7fbaa0f06e53466e64b40dc8ca9a41ffdd0cb332e0381c12072009a98b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde6f0b5244a7329217c024b5c2ac775da6c0ffeb7fbaa0f06e53466e64b40dc8ca9a41ffdd0cb332e0381c12072009a98b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_45", "Checksum": "b275567b1e1b94e656a47f617436bb1f"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 19.12.2023 F 2023 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:13", "Checksum": "391c5049132431b049a010a138564302", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 19.12.2023 F 2023 45\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n3.1 Gemäss Aktenlage leidet die Beschwerdeführerin bereits seit über zehn Jahren an\nsozialen Ängsten, Niedergeschlagenheit und zunehmend auch an ihrem übermässigen Alkoholkonsum. Wie sie anlässlich ihrer gerichtlichen Anhörung ausführte, suchte sie im\nHerbst 2023 wegen der Alkoholabhängigkeit die Suchtberatungsstelle auf, die sie an das\nAmbulatorium der Klinik Meissenberg verwies. Die Diagnostik befindet sich im Rahmen\nder aktuellen Ersthospitalisation der Beschwerdeführerin nach übereinstimmender Auffassung der Klinikärzte sowie des Gerichtsgutachters noch in der Abklärungsphase. Als Verdachtsdiagnosen stünden eine soziale Phobie, Angststörungen, Depression, eine Suchterkrankung oder auch eine Persönlichkeitsstörung im Raum. Weiter komme Schizophrenie\nin der Familie vor, so dass auch eine Prodromalphase (d.h. eine Vorläuferphase) einer solchen Erkrankung (noch) nicht ausgeschlossen werden könne. Übereinstimmend gingen\ndie Ärzte jedenfalls von einer schwerwiegenden Störung mit entsprechend grossem Leidensdruck der Patientin aus. Der Sachverständige geht als Arbeitshypothese vorläufig von\neiner Borderline-Persönlichkeitsstörung aus, deren Behandlung – sollte sich die Diagnose\nbestätigen – eine gewisse Komplexität aufweise.\n\nUrteil F 2023 45\n6\n\n3.2 Zur Diagnose einer Borderline-Persönlichkeitsstörung passte grundsätzlich – nach\nEinordnung des Sachverständigen – auch das Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich ihrer Anhörung vom 19. Dezember 2023. Dieses präsentierte sich als bizarr, mit offensichtlicher Diskrepanz zwischen auf der einen Seite den sehr konkreten Suizidplänen und\nauf der anderen Seite der doch auch erhaltenen Fähigkeit, weiterhin Pläne zu formulieren\nund zu verfolgen für die Zeit nach dem 4. Januar 2023 (Datum, an welchem die Beschwerdeführerin von einer Brücke zu springen gedenkt). So plant die Beschwerdeführerin etwa,\nim Januar Prüfungen abzulegen im Rahmen ihres Studiums, das ihr sehr gefalle und in\ndem sie kurz vor dem Masterabschluss stehe. Die frappierende Ambivalenz der Patientin\nkam auch darin zum Ausdruck, dass sie objektiv eigentlich ihre Situation sehr realistisch\neinschätzt und nach eigenem Bekunden aus diesem objektiven Blickwinkel heraus weiss,\ndass sie eine Behandlung braucht und ihr eine solche wohl helfen könnte. Dies hindert sie\naber nicht daran, subjektiv daran festzuhalten, dass eine solche Behandlung eigentlich\nüberflüssig sei, da sie sich sowieso suizidieren werde, andernfalls sie das Gefühl hätte,\nversagt zu haben. Dies, obwohl sie gemäss den Akten auch immer wieder geäussert hat,\ndie Suizidgedanken eigentlich loswerden zu wollen. Nach dem Gesagten ist offensichtlich,\ndass der Sterbewunsch der Beschwerdeführerin als Ausdruck einer therapierbaren psychischen Störung einzuordnen ist. Klarerweise liegt hier bereits aufgrund der offensichtlichen\nHin- und Hergerissenheit der Patientin kein selbst bestimmter, wohlerwogener und dauerhafter Entscheid einer urteilsfähigen Person vor (sogenannter \"Bilanzsuizid\", den es aus\nrechtlicher Sicht grundsätzlich zu respektieren gälte, vgl. BGE 133 I 58 E. 6.3.5.1). Vielmehr ist – mit den Fachärzten – jedenfalls von einer schweren psychischen Störung auszugehen, wobei vorderhand die exakte Diagnostik noch offenbleiben muss und kann. Mit\ndem Vorliegen eines Schwächezustands im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB ist die erste\nVoraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung erfüllt.\n\n4. Zu prüfen ist im Weiteren, ob die bei der Beschwerdeführerin bestehende Störung\neine Behandlung und/oder eine Betreuung nötig macht, was unter anderem anhand des\nSelbst- und Fremdgefährdungspotentials zu beurteilen ist.\n\n4.1 Bei der Beurteilung der Selbstgefährdung stellt sich einerseits die Frage nach einer allfälligen Suizidgefahr. Andererseits ist auch danach zu fragen, ob die Gesundheitsschädigung bedrohliche Ausmasse annimmt, ob Anzeichen für ein Fortschreiten der Erkrankung bestehen, ob die betroffene Person daran ist, in ihrer Lebensgestaltung, ihrem\nVerhalten in ihrer Umgebung, ihrer persönlichen Hygiene und ihrer Gesamtverfassung in\neinen Zustand von Selbstdestruktion zu geraten, der der Menschenwürde nicht mehr ent-\n\nUrteil F 2023 45\n7\n\nspricht (vgl. noch zum alten Recht R. Furger, Unterbringung Jugendlicher und Erwachsener im Sinne der FFE aus psychiatrischer Sicht, ZVW 38, 41 ff.).\n\n4.1.1 Den Klinikakten lässt sich entnehmen, dass die Beschwerdeführerin offenbar seit\nmindestens dem 5. Dezember 2023 konkrete Suizidpläne und -absichten hat und auch bereits Abschiedsbriefe verfasst hat. Auch in ihrer gerichtlichen Anhörung vom 19. Dezember\n2023 bestätigte sie, dass sie nach wie vor fest entschlossen sei, am 4. Januar 2024 von\neiner Brücke zu springen. Vorher wolle sie dies nicht tun, da sie 2023 noch abschliessen\nund für sich selbst und ihre Nächsten schöne Erinnerungen schaffen wolle über die Festtage. Ausserdem sei sie ein ästhetischer Mensch; der 4.1.2024 sei ein schönes Datum für\nden Grabstein. Gemäss Einschätzung sowohl der Klinikvertreter als auch des gerichtlichen\nGutachters handelt es sich um eine sehr ernst zu nehmende Suizidgefahr. Dabei gehen\ndie Ärzte zwar davon aus, es seien die Beteuerungen der Patientin glaubhaft, sie werde\nsich vor dem 4. Januar 2024 nichts antun. Letztlich sei aber unberechenbar, was sie im\nFalle eines Klinikaustritts tatsächlich tun würde, zumal sie sich mit dem bekannten fixen\nDatum für den Suizid selbst stark unter Zugzwang gesetzt habe. Eine zuverlässige Prognose sei nicht im Ansatz möglich.\n\n"}