{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2023-12-19", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-45_2023-12-19.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_45_5725904a692227324825c1f1a293ecde6f0b5244a7329217c024b5c2ac775da6c0ffeb7fbaa0f06e53466e64b40dc8ca9a41ffdd0cb332e0381c12072009a98b?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde6f0b5244a7329217c024b5c2ac775da6c0ffeb7fbaa0f06e53466e64b40dc8ca9a41ffdd0cb332e0381c12072009a98b&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_45", "Checksum": "b275567b1e1b94e656a47f617436bb1f"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 45"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 19.12.2023 F 2023 45"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:48:13", "Checksum": "391c5049132431b049a010a138564302", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 19.12.2023 F 2023 45\nRegeste:\nFürsorgerische Unterbringung | Psychiatrische Klinik\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richterinnen: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz\nlic. iur. Jacqueline Iten-Staub und Ersatzrichterin lic. iur. Judith Fischer\nGerichtsschreiberin: lic. iur. Claudia Meier\n\nU R T E I L vom 19. Dezember 2023 [rechtskräftig]\n\nin Sachen\n\nA.________\nzzt. Klinik Meissenberg, Meisenbergstrasse 17, 6300 Zug\nBeschwerdeführerin\n\ngegen\n\nDr. B.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie\nKlinik Meissenberg AG, Meisenbergstrasse 17, 6300 Zug\nVerfahrensbeteiligte\n\nbetreffend\n\nFürsorgerische Unterbringung\n\nF 2023 45\n2\n\nA. A.________, geboren am A.________ 1998, äusserte am 5. Dezember 2023 im\nRahmen einer ambulanten Behandlung in der Klinik Meissenberg, Zug, akute Suizidgedanken. Infolgedessen wurde sie zunächst dort zurückbehalten und alsdann durch\nDr. med. C.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, ohne Berufsausübungsbewilligung, fürsorgerisch untergebracht. Nach Feststellung der formellen Ungültigkeit dieser fürsorgerischen Unterbringung verfügte am 12. Dezember 2023 Dr. med.\nB.________, Fachärztin für Psychiatrie und Psychiatrie sowie für Kinder- und Jugendpsychiatrie und -psychotherapie, mit Berufsausübungsbewilligung im Kanton Zug, erneut\ndie fürsorgerische Unterbringung (FU) in die Klinik Meissenberg AG.\n\nB. Gegen ihre fürsorgerische Unterbringung beschwerte sich A.________ beim Verwaltungsgericht.\n\nC. Am 19. Dezember 2023 wurde die Beschwerdeführerin von der fürsorgerechtlichen Kammer des Verwaltungsgerichts in den Räumlichkeiten der Klinik Meissenberg angehört. An der Verhandlung nahmen seitens der Klinik der zuständige Oberarzt Dr. med.\nD.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, die fallführende Assistenzärztin\nDr. med. E.________ sowie die Ersatzbezugsperson der Pflege teil. Als gerichtlicher Gutachter wirkte Dr. med. F.________ mit, der sein Gutachten im Anschluss an die Anhörung\nmündlich erstattete. Die Verhandlung wurde anschliessend zur Beratung unterbrochen\nund der Urteilsspruch danach mündlich eröffnet. Das Protokoll und die Tonaufnahme der\nVerhandlung einschliesslich der mündlichen Eröffnung des Entscheides stehen den Parteien bis zum Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Entscheides bei Bedarf zur Verfügung.\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n1. Gegen eine ärztlich angeordnete Unterbringung kann die betroffene oder eine ihr\nnahestehende Person innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids schriftlich das Gericht anrufen (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB). Zuständiges Gericht für die Beurteilung von Beschwerden in den Fällen von Art. 439 ZGB ist gemäss § 58 Abs. 1 lit. b des\nGesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) das Verwaltungsgericht. Die Beschwerdeführerin ist in Zug\n\nUrteil F 2023 45\n3\n\nvon einer hier praktizierenden Ärztin eingewiesen worden, so dass die örtliche und sachliche Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug gegeben (BGE 146 III 377)\nund die den minimalen formellen Anforderungen genügende Beschwerde (Art. 439 Abs. 3\ni.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB) zu prüfen ist.\n\n2.\n2.1 Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426\nAbs. 1 ZGB). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind mit zu\nberücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB; Geiser/Etzensberger, Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. Aufl. 2018, Art. 426 N 22 ff.; eine Fremdgefährlichkeit allein reicht nicht aus,\nvgl. BGE 145 III 441 E. 8.4). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für ihre Unterbringung nicht mehr erfüllt sind; über die Entlassung entscheidet die\nEinrichtung (Art. 426 Abs. 3 und Art. 429 Abs. 3 ZGB). Die ärztliche Unterbringung fällt\nspätestens nach sechs Wochen dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB i.V.m. § 51 Abs. 3\nund 53 Abs. 1 EG ZGB). Hat die betroffene Person gegen eine fürsorgerische Unterbringung Beschwerde erhoben, hört sie die gerichtliche Beschwerdeinstanz in der Regel als\nKollegium an (Art. 450e Abs. 4 Satz 1 ZGB) und entscheidet innert fünf Arbeitstagen seit\nEingang der Beschwerde (Art. 450e Abs. 5 ZGB). Bei psychischen Störungen muss gestützt auf das Gutachten einer sachverständigen Person entschieden werden (Art. 450e\nAbs. 3 ZGB).\n\n"}