5.3 Aufgrund seines Unterliegens ist dem nicht anwaltlich vertretenen A.________ keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Für die Ausrichtung eines Prozesskostenvorschusses besteht zum Vornherein keine Rechtsgrundlage, sodass dieses Begehren des Beschwerdeführers ebenfalls ohne Weiterungen abzuweisen ist. Auch die KESB hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2a VRG). Urteil F 2023 44 11 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Auf die Beschwerde der B.________ AG in Liquidation wird nicht eingetreten.