Zuger Polizei) rechtfertigt es sich indes, die Spruchgebühr gegenüber dem sonst Üblichen zu erhöhen und ermessensweise auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Mit dieser Spruchgebühr wird einerseits dem erhöhten Arbeitsaufwand des Gerichts Rechnung getragen. Anderseits wird aber der Kostenrahmen von bis zu Fr. 15’000.– bei Weitem nicht ausgeschöpft; auch ist die so angesetzte Spruchgebühr noch immer weit von einer kostendeckenden Gebühr entfernt.