Praxisgemäss beträgt die Spruchgebühr in Verfahren des Erwachsenenschutzes zwischen Fr. 400.– und 1’000.– (§ 1 Abs. 4 KoV sowie Ziffer III der Richtlinien des Verwaltungsgerichts für die Festlegung der Gerichtskosten, abrufbar unter https://www.zg.ch/behoerden/verwaltungsrechtspflege/verwaltungsgericht/gerichtskosten/ verwaltungsgericht-rl-festlegung-gerichtskosten.pdf/view). Angesichts der bekannten, querulatorischen Prozessführung des Beschwerdeführers, der langjährigen, komplexen Vorgeschichte sowie der durch seinen Verweis auf das Zuger Attentat notwendig gewordenen Vorkehren (insbesondere: Abklärungen des Gerichts mit der Fachstelle Gewaltschutz der