3.2.4 Gegen die Person der Beiständin bringt der Beschwerdeführer keine Einwände vor. Es sind denn auch keine Gründe ersichtlich, die gegen ihre Eignung für die Übernahme der Aufgabe sprechen. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und ist der KESB-Entscheid Nr. 2023/1480 vom 24. November 2023 zu bestätigen. Mit der Abweisung der Beschwerde in der Hauptsache wird das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung derselben (act. 1 S. 2) gegenstandslos und erübrigen sich Weiterungen hierzu. Ebenfalls kann in antizipierter Beweiswürdigung auf den Beizug weiterer Akten sowie die Einvernahme von Zeugen verzichtet werden.