Urteil F 2023 44 9 seiner Angelegenheiten lehnt der Beschwerdeführer ab, sodass dieses mildere Mittel ausser Betracht fällt. 3.2.3 Die getroffene Massnahme für den Bereich der Administration und der Finanzen ist schliesslich insofern zumutbar und mithin verhältnismässig im engeren Sinne, als damit – wie bereits ausgeführt – überhaupt erst die Voraussetzungen geschaffen werden, damit der Beschwerdeführer die Früchte seines Vermögens geniessen und seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.