_ hat über Jahrzehnte unter Beweis gestellt, dass er selbst nicht in der Lage ist, seine diversen Gesellschaften so zu betreiben, dass er daraus Mittel zur Bestreitung seines Lebensunterhalts generieren kann (soweit ersichtlich liquidieren sich diese lediglich andauernd selbst im Kreise und generieren Kosten, ohne dass eine Geschäftstätigkeit ersichtlich wäre, vgl. dazu bereits KESB-act. 2.76). Ebenso wenig war der Beschwerdeführer imstande, vor der Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft selbst seine Liegenschaft zu verwalten (vgl. auch hierzu bereits die Ausführungen der Vormundschaftsbehörde E.________, KESB-act. 2.76). Freiwillige, begleitende Unterstützung bei der Besorgung