_ stellte im Jahre 2010 fest, sämtliche Massnahmen, welche die Handlungsfähigkeit des A.________ nicht einschränkten, vermöchten mit Blick auf diese Ausgangslage kaum eine Wirkung zu entfalten (KESBact. 2.76). Ob deshalb die getroffene Regelung allenfalls künftig ergänzt werden muss um eine Aufhebung oder Einschränkung der Handlungsfähigkeit von A.________, kann indes vorliegend offen bleiben; gegebenenfalls wird zunächst die KESB dieser Frage nachzugehen und hierzu die nötigen Abklärungen zu treffen haben.