Nicht geeignet ist die angeordnete Massnahme hingegen, um weiteren Schaden vom Beschwerdeführer abzuwenden, den dieser dadurch verursacht, dass er weitere Verfahren anhebt, Rechtsstreitigkeiten anzettelt und dadurch Verbindlichkeiten anhäuft, so wie er dies bereits seit den 1990er-Jahren – offensichtlich ohne wesentlichen Unterbruch – tut. Bereits die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde H.________ stellte im Jahre 2010 fest, sämtliche Massnahmen, welche die Handlungsfähigkeit des A.________ nicht einschränkten, vermöchten mit Blick auf diese Ausgangslage kaum eine Wirkung zu entfalten (KESBact. 2.76).