Die Massnahme ist damit geeignet, die Lage des Verbeiständeten insofern zu verbessern, als dadurch seine grundsätzlich vorhandenen Vermögenswerte nutzbar gemacht werden für die Bestreitung seines Lebensunterhalts. Dies zu vollbringen, ist dem Beschwerdeführer bis anhin nicht gelungen, wovon nicht nur die sehr zahlreichen Betreibungen zeugen, sondern etwa auch die aktenkundig notwendige Unterstützung durch Ergänzungsleistungen sowie Leistungen der Pro Senectute und des "Tischlein deck dich" (vgl. etwa KESB-act. 2.53, Auszug aus dem Betreibungsregister vom 10. März 2022; Auskunft der Pro Senectute vom 11. Juli 2022, KESB-act. 2.17).