3.2.1 Mit Blick darauf, dass die Vertretungsbeistandschaft die Handlungsfähigkeit des Verbeiständeten per se nicht einschränkt, erscheint die Regelung der KESB für sich allein primär geeignet, eine Rückgabe der bei der Staatsanwaltschaft E.________ blockierten Vermögenswerte zu ermöglichen, deren sachgerechte Verwaltung sicherzustellen und dadurch A.________ die Mittel zur Verfügung zu stellen, die dieser für die Befriedigung seiner alltäglichen Bedürfnisse benötigt. Die Massnahme ist damit geeignet, die Lage des Verbeiständeten insofern zu verbessern, als dadurch seine grundsätzlich vorhandenen Vermögenswerte nutzbar gemacht werden für die Bestreitung seines Lebensunterhalts.