Das Führen von Prozessen sei sein einziger Lebensinhalt; dabei sei seine Erkenntnisfähigkeit aus forensischpsychiatrischer Sicht erheblich beeinträchtigt (vgl. psychiatrische Gutachten vom 23. April 2009, vom 13. Mai 1998 sowie vom 25. Mai 1991, KESB-act. 2.76; in der Folge waren psychiatrische Begutachtungen aufgrund fehlender Mitwirkungsbereitschaft des A.________ nicht mehr möglich). Nach dem Gesagten sind Schwächezustand (manifeste psychische Erkrankung) und Schutzbedürfnis (daraus resultierende Unfähigkeit zur selbstzweckhaften Tätigkeit in den Bereichen Administration und Finanzen) ausgewiesen.