Urteil F 2023 44 7 sind, dass ihm die für sein tägliches Leben notwendigen Mittel zur Verfügung stehen. Die vollständige Unfähigkeit, administrative Belange zu regeln, insbesondere mit Ämtern und Behörden zu verkehren, offenbart sich in jeder aktenkundigen Eingabe von A.________; sie ergibt sich auch ohne jeden Zweifel aus den von der KESB zur Verfügung gestellten Akten (vgl. ubique; im vorliegenden Verfahren etwa act. 1, 8).