Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss (Art. 394 Abs. 1 ZGB). Die Handlungsfähigkeit wird durch eine Vertretungsbeistandschaft nicht von Gesetzes wegen eingeschränkt (Art. 394 Abs. 2 ZGB e contrario). 3. 3.1 Ein Schwächezustand liegt bei A.________ insoweit vor, als es ihm offensichtlich in keiner Weise gelingt, bei der Besorgung seiner administrativen und finanziellen Angelegenheiten dergestalt mit anderen Menschen zusammenzuwirken, dass die notwendigen administrativen Vorkehren überhaupt getroffen und die finanziellen Belange so geregelt