Immerhin lässt sich seiner Zuschrift aber ohne Weiteres entnehmen, dass er der Auffassung ist, seine administrativen und finanziellen Angelegenheiten weiterhin selbst besorgen zu können, weshalb er die Aufhebung der durch die KESB angeordneten Beistandschaft wünscht. Weiter verlangt er, es sei seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1 S. 2). Auf die (Laien-)beschwerde des A.________ kann mithin eingetreten werden. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).