Vielmehr zitiert er wahllos rechtliche Bestimmungen, zieht völlig verquere Schlüsse aus bereits ergangenen Urteilen insbesondere des hiesigen Gerichts sowie des Bundesgerichts (vgl. beispielhaft lediglich die Ausführungen zum Gehalt der Nichteintretensentscheide VGer ZG F 2023 2 vom 23. Januar 2023 sowie BGer 5A_120/2023 vom 27. Februar 2023) und erwähnt unzählige Amtspersonen ohne jeden Bezug zum hiesigen Verfahren. Immerhin lässt sich seiner Zuschrift aber ohne Weiteres entnehmen, dass er der Auffassung ist, seine administrativen und finanziellen Angelegenheiten weiterhin selbst besorgen zu können, weshalb er die Aufhebung der durch die KESB angeordneten Beistandschaft wünscht.