in weiten Teilen lässt sich nicht nachvollziehen, was der Beschwerdeführer zum Ausdruck bringen will. Vielmehr zitiert er wahllos rechtliche Bestimmungen, zieht völlig verquere Schlüsse aus bereits ergangenen Urteilen insbesondere des hiesigen Gerichts sowie des Bundesgerichts (vgl. beispielhaft lediglich die Ausführungen zum Gehalt der Nichteintretensentscheide VGer ZG F 2023 2 vom 23. Januar 2023 sowie BGer 5A_120/2023 vom 27. Februar 2023) und erwähnt unzählige Amtspersonen ohne jeden Bezug zum hiesigen Verfahren.