1.4 Vorliegend ist ein Entscheid der KESB über die Errichtung einer Beistandschaft angefochten. Die Eingabe des A.________ vom 11. Dezember 2023 ist zwar als wirr, weitschweifig und zusammenhanglos zu qualifizieren; in weiten Teilen lässt sich nicht nachvollziehen, was der Beschwerdeführer zum Ausdruck bringen will.