1.3 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde der B.________ AG (in Liquidation), zumal weder dargelegt wird noch ersichtlich ist, inwiefern es sich hierbei um eine A.________ besonders nahestehende Person handeln soll. Soweit erkennbar besteht ein Bezug zwar insoweit, als A.________ einziger Verwaltungsrat der G.________ AG ist, die gegenwärtig als Liquidatorin der B.________ AG eingetragen ist. Damit ist aber allenfalls eine geschäftliche Beziehung belegt, nicht hingegen eine enge persönliche Beziehung, wie sie für eine Berufung auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB notwendig ist (vgl. etwa BGer 5A_663/2013 vom 5. November 2013 E. 3.2).