gung der Beschwerde und des Beschwerdewillens (vgl. zu den grundsätzlich niedrigeren formellen Voraussetzungen bei einer Laienbeschwerde etwa BGer 9D_3/2024 vom 24. April 2024 E. 2.3.4) kann die vorliegende Beschwerde als solche von A.________ aufgefasst werden. Als von der Massnahme betroffene Person ist er zur Erhebung der Beschwerde gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB legitimiert. Mit der Postaufgabe vom 11. Dezember 2023 wurde die Beschwerde rechtzeitig erhoben.