Soweit sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben über andere Themenbereiche auslässt, ist darauf mangels Zuständigkeit des hiesigen Gerichts nicht einzutreten. Eine Weiterleitung an andere Behörden erweist sich als entbehrlich, da sich aus den Zuschriften kein klarer Beschwerdewille in einem Zuständigkeitsbereich einer anderen kantonalen Behörde ergibt. 1.2 Die Beschwerde wird namens der B.________ AG als Beschwerdeführerin erhoben; A.________ wird lediglich als weiterer Verfahrensbeteiligter genannt. In weiter Ausle- Urteil F 2023 44 5