A.________ hat seinen gesetzlichen Wohnsitz in F.________ im Kanton Zug. Anfechtungsgegenstand bildet der KESB-Entscheid Nr. 2023/1480 vom 24. November 2023 (KESB-act. 2.101), sodass das Verwaltungsgericht örtlich und sachlich zuständig ist zur Beurteilung der Beschwerde, soweit sich diese gegen den genannten Entscheid der KESB richtet. Soweit sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben über andere Themenbereiche auslässt, ist darauf mangels Zuständigkeit des hiesigen Gerichts nicht einzutreten.