F. Mit Zuschrift vom 12. April 2024 (Poststempel, act. 8), gerichtet sowohl an das Verwaltungsgericht als auch an das Betreibungsamt F.________, begehrte A.________ zusätzlich Akteneinsicht in eine Betreibung und Pfändungsankündigung. Weiter präsentierte er erneut verschiedentliche Rechtsbegehren ohne erkennbaren Bezug zum KESB- Entscheid vom 24. November 2023. G. Das Verwaltungsgericht übermittelte A.________ in der Folge Kopien der Aktenverzeichnisse und setzte ihm Frist zur abschliessenden Stellungnahme sowie zur Anmel- Urteil F 2023 44 4