Im Wesentlichen wiederholte er darin Inhalte seiner früheren Eingabe; zusätzlich nahm er Bezug auf eine Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 22. November 2023 (Verfahren V 2023 88 bzgl. Führerausweisentzug, rechtskräftig nach Nichteintretensentscheid des Schweizerischen Bundesgerichts BGer 1C_4/2024 vom 11. Januar 2024). E. Die KESB reichte am 28. Februar 2024 ihre Akten ein. In der Sache verlangte sie – unter Verweis hierauf sowie auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid Nr. 2023/1480 vom 24. November 2023 – die Abweisung der Beschwerde (act. 6).