(KESB-Entscheid Nr. 2023/0494 vom 28. März 2023). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht ab, soweit es darauf eintrat (VGer Zug F 2023 15 vom 14. April 2023). Auf eine weitere "Beschwerde", mit der A.________ am 20. November 2023 verschiedene Verfahrensanträge stellte, trat die Einzelrichterin mangels Anfechtungsobjekts nicht ein (VGer ZG F 2023 41 vom 21. November 2023). C. Die KESB führte in der Zwischenzeit ihre Abklärungen fort. Mit Entscheid Nr. 2023/1480 vom 24. November 2023 errichtete sie für A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Der Beistandsperson wurden folgende Aufgaben übertragen: