{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2024-07-05", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-44_2024-07-05.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_44_5725904a692227324825c1f1a293ecde359bd22232830f5515c3186fc111870e63b507fac460ecbabef6b93f20a4b50cdcf327f4adb4345c8bfe82315175e809?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde359bd22232830f5515c3186fc111870e63b507fac460ecbabef6b93f20a4b50cdcf327f4adb4345c8bfe82315175e809&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_44", "Checksum": "3459965793c9921b8d23bf1092c7427a"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 05.07.2024 F 2023 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:47:23", "Checksum": "1f5629ea579896ced2afc4c5fa125f72", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 05.07.2024 F 2023 44\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht\n\nPraxisgemäss beträgt die Spruchgebühr in Verfahren des Erwachsenenschutzes zwischen\nFr. 400.– und 1’000.– (§ 1 Abs. 4 KoV sowie Ziffer III der Richtlinien des Verwaltungsgerichts für die Festlegung der Gerichtskosten, abrufbar unter https://www.zg.ch/behoerden/verwaltungsrechtspflege/verwaltungsgericht/gerichtskosten/\nverwaltungsgericht-rl-festlegung-gerichtskosten.pdf/view). Angesichts der bekannten, querulatorischen Prozessführung des Beschwerdeführers, der langjährigen, komplexen Vorgeschichte sowie der durch seinen Verweis auf das Zuger Attentat notwendig gewordenen\nVorkehren (insbesondere: Abklärungen des Gerichts mit der Fachstelle Gewaltschutz der\nZuger Polizei) rechtfertigt es sich indes, die Spruchgebühr gegenüber dem sonst Üblichen\nzu erhöhen und ermessensweise auf Fr. 3'000.– festzusetzen. Mit dieser Spruchgebühr\nwird einerseits dem erhöhten Arbeitsaufwand des Gerichts Rechnung getragen. Anderseits wird aber der Kostenrahmen von bis zu Fr. 15’000.– bei Weitem nicht ausgeschöpft;\nauch ist die so angesetzte Spruchgebühr noch immer weit von einer kostendeckenden\nGebühr entfernt. Diese Zurückhaltung lässt sich aus sozialpolitischen Überlegungen rechtfertigen, aus denen die Kosten in den für die betroffenen Personen oft emotional schwierigen und einschneidenden Verfahren des Erwachsenenschutzes grundsätzlich massvoll\nangesetzt werden.\n\n5.3 Aufgrund seines Unterliegens ist dem nicht anwaltlich vertretenen A.________\nkeine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 28 Abs. 2 VRG). Für die Ausrichtung eines\nProzesskostenvorschusses besteht zum Vornherein keine Rechtsgrundlage, sodass dieses Begehren des Beschwerdeführers ebenfalls ohne Weiterungen abzuweisen ist. Auch\ndie KESB hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (§ 28 Abs. 2a VRG).\n\nUrteil F 2023 44\n11\n\nDemnach erkennt das Verwaltungsgericht:\n__________________________________\n\n1. Auf die Beschwerde der B.________ AG in Liquidation wird nicht eingetreten.\n\n2. Die Beschwerde von A.________ wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten\nwird.\n\n3. A.________ wird eine Spruchgebühr von Fr. 3'000.– auferlegt.\n\n4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.\n\n5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung\nbeim Schweizerischen Bundesgericht in Lausanne Beschwerde in Zivilsachen\neingereicht werden.\n\n6. Mitteilung an den Beschwerdeführer (mit ausführlicher Rechtsmittelbelehrung), an\ndie Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug, an die Beiständin\nC.________, an Rechtsanwalt D.________ sowie – im Dispositiv, zum Vollzug von\ndessen Ziffer 3 – an die Finanzverwaltung des Kantons Zug.\n\nZug, 5. Juli 2024\n\nIm Namen der\nFÜRSORGERECHTLICHEN KAMMER\nDie Vorsitzende\n\nDer Gerichtsschreiber\nversandt am\n\nUrteil F 2023 44\n"}