{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2024-07-05", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-44_2024-07-05.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_44_5725904a692227324825c1f1a293ecde359bd22232830f5515c3186fc111870e63b507fac460ecbabef6b93f20a4b50cdcf327f4adb4345c8bfe82315175e809?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde359bd22232830f5515c3186fc111870e63b507fac460ecbabef6b93f20a4b50cdcf327f4adb4345c8bfe82315175e809&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_44", "Checksum": "3459965793c9921b8d23bf1092c7427a"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 05.07.2024 F 2023 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:47:23", "Checksum": "1f5629ea579896ced2afc4c5fa125f72", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 05.07.2024 F 2023 44\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht\n\n3.2.1 Mit Blick darauf, dass die Vertretungsbeistandschaft die Handlungsfähigkeit des\nVerbeiständeten per se nicht einschränkt, erscheint die Regelung der KESB für sich allein\nprimär geeignet, eine Rückgabe der bei der Staatsanwaltschaft E.________ blockierten\nVermögenswerte zu ermöglichen, deren sachgerechte Verwaltung sicherzustellen und dadurch A.________ die Mittel zur Verfügung zu stellen, die dieser für die Befriedigung seiner alltäglichen Bedürfnisse benötigt. Die Massnahme ist damit geeignet, die Lage des\nVerbeiständeten insofern zu verbessern, als dadurch seine grundsätzlich vorhandenen\nVermögenswerte nutzbar gemacht werden für die Bestreitung seines Lebensunterhalts.\nDies zu vollbringen, ist dem Beschwerdeführer bis anhin nicht gelungen, wovon nicht nur\ndie sehr zahlreichen Betreibungen zeugen, sondern etwa auch die aktenkundig notwendige Unterstützung durch Ergänzungsleistungen sowie Leistungen der Pro Senectute und\ndes \"Tischlein deck dich\" (vgl. etwa KESB-act. 2.53, Auszug aus dem Betreibungsregister\nvom 10. März 2022; Auskunft der Pro Senectute vom 11. Juli 2022, KESB-act. 2.17).\n\nNicht geeignet ist die angeordnete Massnahme hingegen, um weiteren Schaden vom Beschwerdeführer abzuwenden, den dieser dadurch verursacht, dass er weitere Verfahren\nanhebt, Rechtsstreitigkeiten anzettelt und dadurch Verbindlichkeiten anhäuft, so wie er\ndies bereits seit den 1990er-Jahren – offensichtlich ohne wesentlichen Unterbruch – tut.\nBereits die Vormundschaftsbehörde der Gemeinde H.________ stellte im Jahre 2010 fest,\nsämtliche Massnahmen, welche die Handlungsfähigkeit des A.________ nicht einschränkten, vermöchten mit Blick auf diese Ausgangslage kaum eine Wirkung zu entfalten (KESBact. 2.76). Ob deshalb die getroffene Regelung allenfalls künftig ergänzt werden muss um\neine Aufhebung oder Einschränkung der Handlungsfähigkeit von A.________, kann indes\nvorliegend offen bleiben; gegebenenfalls wird zunächst die KESB dieser Frage nachzugehen und hierzu die nötigen Abklärungen zu treffen haben.\n\n3.2.2 Die angeordneten Massnahmen erweisen sich sodann als mildest mögliches Mittel: A.________ hat über Jahrzehnte unter Beweis gestellt, dass er selbst nicht in der Lage\nist, seine diversen Gesellschaften so zu betreiben, dass er daraus Mittel zur Bestreitung\nseines Lebensunterhalts generieren kann (soweit ersichtlich liquidieren sich diese lediglich\nandauernd selbst im Kreise und generieren Kosten, ohne dass eine Geschäftstätigkeit ersichtlich wäre, vgl. dazu bereits KESB-act. 2.76). Ebenso wenig war der Beschwerdeführer\nimstande, vor der Beschlagnahme durch die Staatsanwaltschaft selbst seine Liegenschaft\nzu verwalten (vgl. auch hierzu bereits die Ausführungen der Vormundschaftsbehörde\nE.________, KESB-act. 2.76). Freiwillige, begleitende Unterstützung bei der Besorgung\n\nUrteil F 2023 44\n9\n\nseiner Angelegenheiten lehnt der Beschwerdeführer ab, sodass dieses mildere Mittel ausser Betracht fällt.\n\n3.2.3 Die getroffene Massnahme für den Bereich der Administration und der Finanzen\nist schliesslich insofern zumutbar und mithin verhältnismässig im engeren Sinne, als damit\n– wie bereits ausgeführt – überhaupt erst die Voraussetzungen geschaffen werden, damit\nder Beschwerdeführer die Früchte seines Vermögens geniessen und seinen Lebensunterhalt bestreiten kann.\n\n3.2.4 Gegen die Person der Beiständin bringt der Beschwerdeführer keine Einwände\nvor. Es sind denn auch keine Gründe ersichtlich, die gegen ihre Eignung für die Übernahme der Aufgabe sprechen.\n\n4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und ist der KESB-Entscheid\nNr. 2023/1480 vom 24. November 2023 zu bestätigen. Mit der Abweisung der Beschwerde\nin der Hauptsache wird das Begehren um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung\nderselben (act. 1 S. 2) gegenstandslos und erübrigen sich Weiterungen hierzu. Ebenfalls\nkann in antizipierter Beweiswürdigung auf den Beizug weiterer Akten sowie die Einvernahme von Zeugen verzichtet werden.\n\n5.\n5.1 Gemäss § 57 Abs. 1 EG ZGB richten sich die Gebühren für Amtshandlungen im\nKindes- und Erwachsenenschutz unter Vorbehalt von Abs. 2 und 3 nach dem Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRG) und dem Verwaltungsgebührentarif. Das Verwaltungsgericht erhebt eine Spruchgebühr zwischen Fr. 400.– und Fr. 15'000.– (§ 22a Abs. 2 VRG\ni.V.m. § 1 Abs. 1 der Verordnung über die Kosten im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht [KoV]; BGS 162.12). Sie ist unter anderem nach dem Zeit- und Arbeitsaufwand des\nGerichts, der Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache sowie nach dem Streitwert oder den\nsonstigen Interessen der Parteien an der Beurteilung der Angelegenheit festzusetzen (§ 1\nAbs. 2 KoV). Im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht trägt die unterliegende Partei die\nKosten (§ 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG).\n\n5.2 Die Beschwerde ist abzuweisen, womit A.________ vollständig unterliegt und\ngrundsätzlich kostenpflichtig wird, zumal er – für das aktuelle Verfahren – keinen Antrag\nauf unentgeltliche Rechtspflege stellt.\n\nUrteil F 2023 44\n10\n\n"}