{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2024-07-05", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-44_2024-07-05.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_44_5725904a692227324825c1f1a293ecde359bd22232830f5515c3186fc111870e63b507fac460ecbabef6b93f20a4b50cdcf327f4adb4345c8bfe82315175e809?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde359bd22232830f5515c3186fc111870e63b507fac460ecbabef6b93f20a4b50cdcf327f4adb4345c8bfe82315175e809&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_44", "Checksum": "3459965793c9921b8d23bf1092c7427a"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 05.07.2024 F 2023 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:47:23", "Checksum": "1f5629ea579896ced2afc4c5fa125f72", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 05.07.2024 F 2023 44\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht\n\n2.1 Die behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes stellen das Wohl und\nden Schutz hilfsbedürftiger Personen sicher (Art. 388 Abs. 1 ZGB). Sie sollen die Selbstbestimmung der betroffenen Person so weit wie möglich erhalten und fördern (Art. 388\nAbs. 2 ZGB). Gemäss Art. 389 ZGB unterstellt der Gesetzgeber alle behördlichen Massnahmen des Erwachsenenschutzes den beiden Maximen der Subsidiarität und der Verhältnismässigkeit. Subsidiarität (Art. 389 Abs. 1 ZGB) heisst, dass behördliche Massnahmen nur dann anzuordnen sind, wenn die Betreuung der hilfsbedürftigen Person auf andere Weise nicht angemessen sichergestellt ist. Ist die gebotene Unterstützung auf andere\nArt – etwa durch Familie, andere nahestehende Personen oder (private oder öffentliche)\nDienste – gewährleistet, ordnet die Erwachsenenschutzbehörde keine Massnahme an\n(Art. 389 Abs. 1 Ziff. 1 ZGB). Kommt die Erwachsenenschutzbehörde demgegenüber zum\nSchluss, die vorhandene Unterstützung der hilfsbedürftigen Person sei nicht ausreichend\noder von vornherein ungenügend, trifft sie behördliche Massnahmen. Diese müssen erforderlich und geeignet sein (Art. 389 Abs. 2 ZGB). Es sind \"Massnahmen nach Mass\" zu\ntreffen, d.h. solche, die den Bedürfnissen der betroffenen Person entsprechen (Art. 391\nAbs. 1 ZGB); es gilt der Grundsatz \"so viel staatliche Fürsorge wie nötig, so wenig staatlicher Eingriff wie möglich\" (vgl. zum Ganzen etwa BGE 140 III 49 E. 4.3.1; BGer\n5A_770/2018 vom 6. März 2019 E. 6.3.2, je mit Hinweisen).\n\n2.2 Als Voraussetzung für die Anordnung behördlicher Massnahmen muss ein objektiver Schwächezustand sowie ein Bedürfnis nach besonderem Schutz einer Person bzw.\nderen Unvermögen vorliegen, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen oder durch Erteilung einer Vollmacht besorgen zu lassen (Art. 390 Abs. 1 ZGB). Entscheidend für die Ausgestaltung der Massnahme ist das Ausmass des konkreten Schutzbedürfnisses (Philippe\nMeier, in: Zürcher Kommentar, Art. 388–404 ZGB, Der Erwachsenenschutz, 2021, Art. 390\nN 24). Eine Vertretungsbeistandschaft wird errichtet, wenn die hilfsbedürftige Person bestimmte Angelegenheiten nicht erledigen kann und deshalb vertreten werden muss\n(Art. 394 Abs. 1 ZGB). Die Handlungsfähigkeit wird durch eine Vertretungsbeistandschaft\nnicht von Gesetzes wegen eingeschränkt (Art. 394 Abs. 2 ZGB e contrario).\n\n3.\n3.1 Ein Schwächezustand liegt bei A.________ insoweit vor, als es ihm offensichtlich\nin keiner Weise gelingt, bei der Besorgung seiner administrativen und finanziellen Angelegenheiten dergestalt mit anderen Menschen zusammenzuwirken, dass die notwendigen\nadministrativen Vorkehren überhaupt getroffen und die finanziellen Belange so geregelt\n\nUrteil F 2023 44\n7\n\nsind, dass ihm die für sein tägliches Leben notwendigen Mittel zur Verfügung stehen. Die\nvollständige Unfähigkeit, administrative Belange zu regeln, insbesondere mit Ämtern und\nBehörden zu verkehren, offenbart sich in jeder aktenkundigen Eingabe von A.________;\nsie ergibt sich auch ohne jeden Zweifel aus den von der KESB zur Verfügung gestellten\nAkten (vgl. ubique; im vorliegenden Verfahren etwa act. 1, 8). Die Unfähigkeit, die finanziellen Belange zu regeln, zeigt einerseits die Tatsache, dass bereits seit über zehn Jahren\ndurch die Staatsanwaltschaft des Kantons E.________ Vermögenswerte nicht an den Beschwerdeführer herausgegeben werden können, u.a. aufgrund dessen fehlender Mitwirkung bezüglich der Übergabe (vgl. dazu etwa KESB-act. 2.53). Es erhellt anderseits auch\ndaraus, dass der Beschwerdeführer seit den 1990er Jahren kontinuierlich und in mehreren\nKantonen Verlustscheine in Höhe von weit über hunderttausend Franken generiert (wobei\nes sich zu einem erheblichen Teil um Forderungen von Gerichten, Steuerbehörden, Krankenkassen, etc. handelt, aber auch etwa um Forderungen von Vermietern, vgl. etwa\nKESB-act. 2.53; ausserdem KESB-act. 2.76 S. 4; KESB-act. 1.40).\n\nMedizinisch wurde bei A.________ durch mehrere Fachärzte für Psychiatrie eine krankhafte Veränderung der Persönlichkeit festgestellt, die ihn daran hindere, seine administrativen und finanziellen Belange zu besorgen. Im Wesentlichen diagnostizierten die Ärzte eine querulatorische Persönlichkeitsstörung, wobei es sich um eine besondere Ausprägung\nder paranoiden Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.0) handle. A.________ leide unter einem Wahnsystem des Inhalts, dass er mit allen Mitteln sein Einkommen bzw. Vermögen\ngegen ungerechtfertigte Ansprüche (des Staats) verteidigen müsse. Das Führen von Prozessen sei sein einziger Lebensinhalt; dabei sei seine Erkenntnisfähigkeit aus forensischpsychiatrischer Sicht erheblich beeinträchtigt (vgl. psychiatrische Gutachten vom 23. April\n2009, vom 13. Mai 1998 sowie vom 25. Mai 1991, KESB-act. 2.76; in der Folge waren\npsychiatrische Begutachtungen aufgrund fehlender Mitwirkungsbereitschaft des\nA.________ nicht mehr möglich).\n\nNach dem Gesagten sind Schwächezustand (manifeste psychische Erkrankung) und\nSchutzbedürfnis (daraus resultierende Unfähigkeit zur selbstzweckhaften Tätigkeit in den\nBereichen Administration und Finanzen) ausgewiesen.\n\n3.2 Zu prüfen bleibt, ob die in den Bereichen Administration und Finanzen angeordnete Vertretungsbeistandschaft geeignet, erforderlich und verhältnismässig ist, um dem\nSchwächezustand zu begegnen.\n\nUrteil F 2023 44\n8\n\n"}