{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2024-07-05", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-44_2024-07-05.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_44_5725904a692227324825c1f1a293ecde359bd22232830f5515c3186fc111870e63b507fac460ecbabef6b93f20a4b50cdcf327f4adb4345c8bfe82315175e809?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde359bd22232830f5515c3186fc111870e63b507fac460ecbabef6b93f20a4b50cdcf327f4adb4345c8bfe82315175e809&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_44", "Checksum": "3459965793c9921b8d23bf1092c7427a"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 05.07.2024 F 2023 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:47:23", "Checksum": "1f5629ea579896ced2afc4c5fa125f72", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 05.07.2024 F 2023 44\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht\n\n1.\n1.1 Gemäss Art. 450 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB; SR 210)\ni.V.m. § 58 Abs. 1 lit. a des Gesetzes betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches für den Kanton Zug (EG ZGB; BGS 211.1) kann gegen Entscheide der\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde beim Verwaltungsgericht Beschwerde erhoben\nwerden. Die Beschwerdefrist beträgt 30 Tage seit Mitteilung des Entscheids (Art. 450b\nAbs. 1 ZGB). Örtlich zuständig ist im Verfahren betreffend Erwachsenenschutzmassnahmen die Erwachsenenschutzbehörde bzw. im Beschwerdefall das Gericht am Wohnsitz der betroffenen Person (Art. 442 Abs. 1 ZGB, Art. 450 Abs. 1 ZGB, § 58 Abs. 2 EG\nZGB). Für das Verfahren gelten die Bestimmungen der Art. 450 ff. ZGB. Im Übrigen sind\ngemäss Art. 450f ZGB die Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO;\nSR 272) anwendbar, soweit die Kantone nichts anderes bestimmen. Nach § 56 EG ZGB\nist – unter Vorbehalt abweichender Bestimmungen des EG ZGB und des Bundesrechts –\nauf das Verfahren vor dem Verwaltungsgericht das Gesetz über den Rechtsschutz in Verwaltungssachen (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRG; BGS 162.1) anwendbar.\n\nA.________ hat seinen gesetzlichen Wohnsitz in F.________ im Kanton Zug. Anfechtungsgegenstand bildet der KESB-Entscheid Nr. 2023/1480 vom 24. November 2023\n(KESB-act. 2.101), sodass das Verwaltungsgericht örtlich und sachlich zuständig ist zur\nBeurteilung der Beschwerde, soweit sich diese gegen den genannten Entscheid der KESB\nrichtet. Soweit sich der Beschwerdeführer in seinen Eingaben über andere Themenbereiche auslässt, ist darauf mangels Zuständigkeit des hiesigen Gerichts nicht einzutreten. Eine Weiterleitung an andere Behörden erweist sich als entbehrlich, da sich aus den Zuschriften kein klarer Beschwerdewille in einem Zuständigkeitsbereich einer anderen kantonalen Behörde ergibt.\n\n1.2 Die Beschwerde wird namens der B.________ AG als Beschwerdeführerin erhoben; A.________ wird lediglich als weiterer Verfahrensbeteiligter genannt. In weiter Ausle-\n\nUrteil F 2023 44\n5\n\ngung der Beschwerde und des Beschwerdewillens (vgl. zu den grundsätzlich niedrigeren\nformellen Voraussetzungen bei einer Laienbeschwerde etwa BGer 9D_3/2024 vom 24.\nApril 2024 E. 2.3.4) kann die vorliegende Beschwerde als solche von A.________ aufgefasst werden. Als von der Massnahme betroffene Person ist er zur Erhebung der Beschwerde gemäss Art. 450 Abs. 2 Ziff. 1 ZGB legitimiert. Mit der Postaufgabe vom 11. Dezember 2023 wurde die Beschwerde rechtzeitig erhoben.\n\n1.3 Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde der B.________ AG (in Liquidation), zumal\nweder dargelegt wird noch ersichtlich ist, inwiefern es sich hierbei um eine A.________\nbesonders nahestehende Person handeln soll. Soweit erkennbar besteht ein Bezug zwar\ninsoweit, als A.________ einziger Verwaltungsrat der G.________ AG ist, die gegenwärtig\nals Liquidatorin der B.________ AG eingetragen ist. Damit ist aber allenfalls eine geschäftliche Beziehung belegt, nicht hingegen eine enge persönliche Beziehung, wie sie für eine\nBerufung auf Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB notwendig ist (vgl. etwa BGer 5A_663/2013 vom\n5. November 2013 E. 3.2).\n\n1.4 Vorliegend ist ein Entscheid der KESB über die Errichtung einer Beistandschaft\nangefochten. Die Eingabe des A.________ vom 11. Dezember 2023 ist zwar als wirr,\nweitschweifig und zusammenhanglos zu qualifizieren; in weiten Teilen lässt sich nicht\nnachvollziehen, was der Beschwerdeführer zum Ausdruck bringen will. Vielmehr zitiert er\nwahllos rechtliche Bestimmungen, zieht völlig verquere Schlüsse aus bereits ergangenen\nUrteilen insbesondere des hiesigen Gerichts sowie des Bundesgerichts (vgl. beispielhaft\nlediglich die Ausführungen zum Gehalt der Nichteintretensentscheide VGer ZG F 2023 2\nvom 23. Januar 2023 sowie BGer 5A_120/2023 vom 27. Februar 2023) und erwähnt unzählige Amtspersonen ohne jeden Bezug zum hiesigen Verfahren. Immerhin lässt sich\nseiner Zuschrift aber ohne Weiteres entnehmen, dass er der Auffassung ist, seine administrativen und finanziellen Angelegenheiten weiterhin selbst besorgen zu können, weshalb er die Aufhebung der durch die KESB angeordneten Beistandschaft wünscht. Weiter\nverlangt er, es sei seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen (act. 1 S. 2).\nAuf die (Laien-)beschwerde des A.________ kann mithin eingetreten werden. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäftsordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11).\n\n2. Streitig und zu prüfen ist, ob die KESB zu Recht eine Vertretungsbeistandschaft mit\nVermögensverwaltung für A.________ in den Bereichen Administration und Finanzen angeordnet hat.\n\nUrteil F 2023 44\n6\n\n"}