{"Signatur": "ZG_VG_003", "Spider": "ZG_Verwaltungsgericht", "Datum": "2024-07-05", "PDF": {"Datei": "ZG_Verwaltungsgericht/ZG_VG_003_F-2023-44_2024-07-05.pdf", "URL": "https://verwaltungsgericht.zg.ch/tribunavtplus/ServletDownload/F_2023_44_5725904a692227324825c1f1a293ecde359bd22232830f5515c3186fc111870e63b507fac460ecbabef6b93f20a4b50cdcf327f4adb4345c8bfe82315175e809?path=5725904a692227324825c1f1a293ecde359bd22232830f5515c3186fc111870e63b507fac460ecbabef6b93f20a4b50cdcf327f4adb4345c8bfe82315175e809&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=F_2023_44", "Checksum": "3459965793c9921b8d23bf1092c7427a"}, "Scrapedate": "2026-02-12", "Num": ["F 2023 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 05.07.2024 F 2023 44"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zoug  Fürsorgerechtliche Kammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zugo  Fürsorgerechtliche Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Erwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht"}], "ScrapyJob": "446973/51/2114", "Zeit UTC": "12.02.2026 02:47:23", "Checksum": "1f5629ea579896ced2afc4c5fa125f72", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Zug Verwaltungsgericht Fürsorgerechtliche Kammer 05.07.2024 F 2023 44\nRegeste:\nErwachsenenschutzrecht (Beistandschaft) | Erwachsenenschutzrecht\n\n VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG\n\nFÜRSORGERECHTLICHE KAMMER\n\nMitwirkende Richterinnen: Dr. iur. Diana Oswald, Vorsitz\nlic. iur. Jacqueline Iten-Staub und lic. iur. Sarah Schneider\nGerichtsschreiber: MLaw Luca Bernasconi\n\nU R T E I L vom 5. Juli 2024 [rechtskräftig]\ngemäss § 29 der Geschäftsordnung\n\nin Sachen\n\nA.________\nB.________ AG in Liquidation\nBeschwerdeführer\n\ngegen\n\nKindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), Bahnhofstrasse 12,\nPostfach 27, 6301 Zug\nBeschwerdegegnerin\n\nweiter verfahrensbeteiligt\n1. C.________\n2. D.________\n\nbetreffend\n\nErwachsenenschutzrecht\n(Beistandschaft)\n\nF 2023 44\n2\n\nA. Bezüglich A.________, geboren 30. August 1941, eröffnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Kantons Zug (KESB) nach Eingang einer Gefährdungsmeldung vom 14. Juli 2017 ein Abklärungsverfahren. Nach Erstgespräch vom 15. September 2017 wurde dieses Verfahren ohne Errichtung von Erwachsenenschutzmassnahmen abgeschlossen (KESB-act. 1.48).\n\nB. Nach Eingang einer weiteren Gefährdungsmeldung durch die Staatsanwaltschaft\ndes Kantons E.________ eröffnete die KESB abermals ein Abklärungsverfahren (vgl.\nVGer ZG F 2023 2 vom 23. Januar 2023). Im Zuge dieses Verfahrens errichtete die KESB\nfür A.________ eine Verfahrensbeistandschaft gemäss Art. 449a ZGB mit dem Auftrag,\ndiesen im Verfahren betreffend Prüfung/Abklärung einer Erwachsenenschutzmassnahme\nvor allen Instanzen umfassend zu vertreten. Als Verfahrensbeistand wurde Rechtsanwalt\nD.________ eingesetzt. Einer allfälligen Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde gestützt\nauf Art. 450c ZGB die aufschiebende Wirkung entzogen (KESB-Entscheid Nr. 2023/0494\nvom 28. März 2023). Die hiergegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht\nab, soweit es darauf eintrat (VGer Zug F 2023 15 vom 14. April 2023). Auf eine weitere\n\"Beschwerde\", mit der A.________ am 20. November 2023 verschiedene Verfahrensanträge stellte, trat die Einzelrichterin mangels Anfechtungsobjekts nicht ein (VGer ZG F\n2023 41 vom 21. November 2023).\n\nC. Die KESB führte in der Zwischenzeit ihre Abklärungen fort. Mit Entscheid\nNr. 2023/1480 vom 24. November 2023 errichtete sie für A.________ eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung. Der Beistandsperson wurden folgende Aufgaben\nübertragen:\n\n\"a) A.________ beim Erledigen der administrativen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere auch beim Verkehr mit Behörden, Ämtern, Banken, Post, Sozialversicherungen und anderen\nVersicherungen (mit Einsichtsrecht in die persönlichen Akten), sonstigen Institutionen und Privatpersonen,\n\nb) A.________ bei der Verwaltung seiner finanziellen Angelegenheiten soweit nötig zu vertreten, insbesondere sein gesamtes Einkommen und Vermögen (inklusive Schliessfächer) sorgfältig zu verwalten\n(u.a. die Verwaltung der Liegenschaft an der .________strasse).\"\n\nUrteil F 2023 44\n3\n\nAls Berufsbeiständin wurde C.________ eingesetzt. Gleichzeitig wurde die bestehende\nVerfahrensbeistandschaft aufgehoben (KESB-act. 2.101).\n\nD.\nD.a Mit Eingabe namens der B.________ AG, datiert vom 26. November 2023 (Kopfzeile: 9. Dezember 2023; Poststempel: 11. Dezember 2023), mit dem Betreff \"Amtsmissbrauch Herr D.________ […]\" verlangte A.________, es sei seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen, es sei ihm das rechtliche Gehör bezüglich der Akten der\nKESB Zug zu gewähren, es sei ihm ein Prozesskostenvorschuss von Fr. 10'000.– auszurichten und es sei der Entscheid der KESB vom 24. November 2023 vollumfänglich aufzuheben. Ausserdem macht er sinngemäss verschiedene Schadenersatzforderungen geltend. Weiter verlangte er Zeugeneinvernahmen und den Beizug diverser Akten (act. 1).\n\nD.b Am 15. Dezember 2023 reichte A.________ – erneut namens der B.________ AG\nals Beschwerdeführerin, diesmal mit erweitertem Betreff, u.a. \"Beendigung der Verfah-\nrens- und anderen, arglistigen Beistandschaften\" – eine Eingabe bei der KESB ein, welche\ndiese am 18. Dezember 2023 an das Verwaltungsgericht weiterleitete (Eingang auf der\nGerichtskanzlei am 19. Dezember 2023, act. 3 f.). Im Wesentlichen wiederholte er darin\nInhalte seiner früheren Eingabe; zusätzlich nahm er Bezug auf eine Verfügung des Verwaltungsgerichts vom 22. November 2023 (Verfahren V 2023 88 bzgl. Führerausweisentzug, rechtskräftig nach Nichteintretensentscheid des Schweizerischen Bundesgerichts\nBGer 1C_4/2024 vom 11. Januar 2024).\n\nE. Die KESB reichte am 28. Februar 2024 ihre Akten ein. In der Sache verlangte sie\n– unter Verweis hierauf sowie auf ihre Ausführungen im angefochtenen Entscheid Nr.\n2023/1480 vom 24. November 2023 – die Abweisung der Beschwerde (act. 6).\n\nF. Mit Zuschrift vom 12. April 2024 (Poststempel, act. 8), gerichtet sowohl an das\nVerwaltungsgericht als auch an das Betreibungsamt F.________, begehrte A.________\nzusätzlich Akteneinsicht in eine Betreibung und Pfändungsankündigung. Weiter präsentierte er erneut verschiedentliche Rechtsbegehren ohne erkennbaren Bezug zum KESB-\nEntscheid vom 24. November 2023.\n\nG. Das Verwaltungsgericht übermittelte A.________ in der Folge Kopien der Aktenverzeichnisse und setzte ihm Frist zur abschliessenden Stellungnahme sowie zur Anmel-\n\nUrteil F 2023 44\n4\n\ndung zur Einsichtnahme auf der Gerichtskanzlei, wovon er indes auch innert erstreckter\nFrist keinen Gebrauch machte (act. 9 f.).\n\nDas Verwaltungsgericht erwägt:\n\n"}