5.3 Gemäss dem gerichtlichen Gutachter handelt es sich bei einer bipolaren Störung um eine lebensbegleitende Erkrankung, die aber bei gegebener Krankheits- und Behandlungseinsicht medikamentös grundsätzlich auch ambulant gut behandelbar ist. Angesichts der nur schwer zum Voraus prognostizierbaren Dauer der medikamentösen Einstellung von aktuell noch ca. einer bis vier Wochen, der Tatsache, dass sich die Beschwerdeführerin im Urteilszeitpunkt bereits seit knapp drei Wochen in der Klinik befand, sowie der ohnehin auf maximal sechs Wochen beschränkten Dauer der ärztlichen FU (vgl. oben E. 2.1), ist eine weitere Einschränkung der zulässigen Dauer der FU durch das Gericht