Dekompensation einen erheblichen Schaden zufügen könnte (BGE 145 III 441 E. 8.4 mit Verweis auf Urteil des EGMR Nr. 1760/15 vom 30. April 2019 i.S. T.B. gegen Schweiz § 54). Aktenkundig bricht nämlich die körperliche Aggressionsbereitschaft der Beschwerdeführerin in Konfliktsituationen nach wie vor immer wieder durch, ohne dass sie diese bereits hinreichend kontrollieren könnte. Diffuser erscheint eine Gefährdung Dritter im Rahmen weiterer Ausschreitungen in Restaurants oder Bars, wie sie in der Vergangenheit vorgekommen sind, so dass die entsprechende Gefahr hier nicht berücksichtigt werden kann.