4.2.2 Hinzu kommt eine nicht zu vernachlässigende Gefahr für Leib und Leben des Ehemannes, wenn die Beschwerdeführerin diesen nach erneuter psychotisch-paranoider Dekompensation abermals angreift, bevor die Polizei zur Stelle sein kann. Demnach besteht ein akutes Risiko, dass die Beschwerdeführerin ihrem Ehemann bei erneuter Dekompensation einen erheblichen Schaden zufügen könnte (BGE 145 III 441 E. 8.4 mit Verweis auf Urteil des EGMR Nr. 1760/15 vom 30. April 2019 i.S. T.B. gegen Schweiz § 54).