Eine diesbezügliche Einsicht der Beschwerdeführerin ist aktuell noch nicht auszumachen; vielmehr fiel selbst im Klinikrahmen ihr unkontrolliertes und grenzüberschreitendes Verhalten auf (etwa: Drohungen gegenüber Personal; unerlaubtes Filmen des Personals), das mehrmalige bewegungseinschränkende Massnahmen sowie einen Entzug des Mobiltelefons notwendig machte.