4.2.1 Wie oben (E. 4.1) bereits festgehalten, kann jedenfalls – ohne den laufenden Verfahren des Kindes- und Erwachsenenschutzes vorzugreifen, in denen selbstredend auch der Erfolg der aktuellen psychiatrischen Behandlung zu berücksichtigen sein wird – festgestellt werden, dass das angetriebene, unkontrollierte und affektlabile Verhalten der Beschwerdeführerin für ihre Angehörigen eine erhebliche, akute und konkrete Belastung darstellt. Eine diesbezügliche Einsicht der Beschwerdeführerin ist aktuell noch nicht auszumachen;